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Umsatzsteuer,Vorsteuer,Aufteilungsmaßstab

Ein Mandant betreibt den Handel mit Wertpapieren und Optionen in einer GmbH. Bislang war er nicht unternehmerisch tätig, da ausschließlich das eigene Vermögen verwaltet wurde. Vorsteuern aus Eingangsrechnungen wurden nicht abgezogen, da das bloße Halten etc. von Beteiligungen gem. Nr. 2.3 aus dem UStAE keine unternehmerische Tätigkeit ist. Sollte die GmbH z.B. ausschließlich Optionen handeln, trifft diese Ansicht weiterhin zu? Der Geschäftsführer hat die Möglichkeit, andere inländische Unternehmen und Privatpersonen zu beraten und diese Leistungen abzurechnen. Angenommen, er übersteigt die Kleinunternehmergrenze, dann sind das ganz normale Umsätze, welche auch steuerbar und steuerpflichtig sind und mit dem Regelsteuersatz abgerechnet werden. Nun stellt sich die Frage, ob/wie eine Vorsteueraufteilung vorgenommen werden muss. Die Eingangsrechnungen betreffen zum einen den eigenen Wertpapierhandel, zum anderen aber auch die Beratungstätigkeit. Ist die GmbH aufgrund der Beratungstätigkeit zu 100 % vorsteuerabzugsberechtigt, oder hat eine Aufteilung zu erfolgen? Wie kann dies sachgerecht erfolgen?
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