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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Unternehmensvermögen

Mandant errichtet ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke. Die Heizung erfolgt durch eine Brennstoffzelle. Diese erzeugt außer Wärme auch Strom, der zu einem geringen Teil an einen Energieversorger verkauft und zum größten Teil selbst verbraucht wird. Das sind prinzipiell dieselben Gegebenheiten wie bei einem Blockheizkraftwerk. Der gesamte Output der Anlage kann aufgeteilt werden in „Eigenverbrauch Heizung“, „Eigenverbrauch Strom“ und „Verkauf Strom“. Alle Angaben sind in kWh ablesbar und daher ist Wärme und Strom vergleichbar. Sollte der Anteil des verkauften Stroms unter 10 % der Gesamtleistung liegen, wäre eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen doch gar nicht möglich – oder? Eine Differenzierung zwischen Wärme und Strom scheidet wohl aus – und damit auch die Möglichkeit, nur den erzeugten Strom in „Eigenverbrauch“ und „Verkauf“ ins Verhältnis zu setzen.
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