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Einfuhrumsatzsteuer,Werklieferung,Werkleistung

Ein Endkunde (Unternehmen) aus der Schweiz bestellt beim Lieferanten (Unternehmen) aus Deutschland. Der Lieferant wiederum bestellt beim Produzenten, ebenfalls in Deutschland. Produzent und Lieferant gehören zu einer Unternehmensgruppe und sind umsatzsteuerlich Organgesellschaften derselben Organschaft. Der Produzent produziert mit zugekauftem Material. Dieses wird vom Rohstofflieferanten aus Großbritannien zum Produzenten geliefert. Kunde dieser Materialbeistellung ist in der jetzigen Konstellation aber der Schweizer Endkunde, dieser bestellt und bezahlt in Großbritannien. Nach meinem Dafürhalten passiert Folgendes: Produzent – Lieferer keine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne, da Organschaft. Lieferer – Endkunde: Ausfuhrlieferung, steuerbar und steuerfrei. Rohstofflieferant – Endkunde: Einfuhr, es fällt Einfuhrumsatzsteuer in die EU an. Der Schweizer Endkunde kann diese nur als Vorsteuer geltend machen, soweit er in der EU registriert ist – ist er wahrscheinlich nicht. Wer ist denn Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, und wer muss beim Zoll die Einfuhr anmelden?
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