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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Ausgangsleistungen

Ein Steuerpflichtiger baut in Kooperation mit einem Bauträger ein Appartement in einem Hotelkomplex. Nach Fertigstellung wird das Appartement dauerhaft an das Hotel vermietet. Das Hotel übernimmt die Verwaltung des Appartements sowie die Reinigung, die Gäste dürfen die Annehmlichkeiten des Hotels wie beispielsweise Sauna und Frühstück nutzen. Hierfür werden von der vereinbarten Miete ggf. Betreibervergütung, Verbrauchsmaterialien und Wartung/Instandhaltung einbehalten. Variante 1: Alle Rechnungen des Bauträgers wurden nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG ausgestellt. Es wurde im Notarvertrag nach § 9 UStG optiert. Die anschließende Vermietung geschieht aufgrund der Langfristigkeit umsatzsteuerfrei. Eine Option i.S.d. § 9 UStG wurde im Mietvertrag nicht mitaufgenommen. Fraglich ist, ob für die Rechnungen des Bauträgers sowie zusätzliche Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit der Herstellung, z.B. Fliesenleger, Einrichtungsgegenstände etc., ein Vorsteuer-Anspruch besteht? Besteht hinsichtlich der laufenden Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung (Strom, Wasser, Müll usw.) ein Anspruch auf Vorsteuer? Variante 2: Alle Rechnungen des Bauträgers wurden nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG gestellt. Laut Notarvertrag wurde nicht nach § 9 UStG optiert. Die anschließende Vermietung geschieht aufgrund der Langfristigkeit umsatzsteuerfrei. Eine Option i.S.d. § 9 UStG wurde im Mietvertrag nicht mit aufgenommen. Fraglich ist, ob für die Rechnungen des Bauträgers sowie zusätzliche Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit der Herstellung, z.B. Fliesenleger, Einrichtungsgegenstände etc., ein Vorsteuer-Anspruch besteht? Besteht hinsichtlich der laufenden Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung (Strom, Wasser, Müll usw.) ein Anspruch auf Vorsteuer? Welche umsatzsteuerlichen Folgen ergeben sich aufgrund der ggf. fehlerhaften Ausgangsrechnungen des Bauträgers?
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