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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Leistungsaustausch

Unser Mandant A ist Besitzer eines Taxiunternehmens in Form eines Einzelunternehmens. Im Februar 2019 hat A zusammen mit B eine zusätzliche GbR (Anteile zu je 1/2) gegründet, um auch in einer anderen Stadt eine Konzession für ein Taxiunternehmen erwerben zu können. Da die Lieferzeit eines als Taxi bestellten Neuwagens mehrere Monate dauerte, hatte A über sein eigenes Einzelunternehmen bereits im Dezember 2018 beim Autohaus ein Taxi für die neue GbR bestellt. Eine entsprechende Rechnung ist im Dezember 2018 mit A als Rechnungsempfänger ausgestellt worden. Im Juni 2019 ist das bestellte Taxi vom Autobauer geliefert worden. Finanziert wurde das neue Taxi über ein Darlehen der hauseigenen Bank des Autobauers. Diese hat den Nettobetrag des Autokaufs als Darlehensbetrag gewährt und die Rechnung mit der Auszahlung des Darlehens verrechnet, sodass diesbezüglich keine Kontobewegungen auf dem Konto des A oder dem Konto der GbR aufgetaucht sind. Die Zahlung des Nettobetrags der Rechnung ist lediglich per Darlehenskontoauszug nachvollziehbar. Die Vorsteuer hat die GbR von ihrem eigenen Konto im Februar 2019 direkt an das Autohaus bezahlt. Zum Zeitpunkt der Zahlung der Vorsteuer durch die GbR lag allerdings für die GbR keine Rechnung gem. § 14 UStG vor, da die Rechnung über die Bestellung des neuen Taxis aus Dezember 2018 noch auf das Einzelunternehmen von A lief. Dieser stellte seinerseits im Oktober 2019 eine Rechnung gem. § 14 UStG an die GbR, in der A das Taxi weiterberechnete. Der Rechnungsbetrag war identisch mit dem der Rechnung des Autohauses. Eine Zahlung von der GbR an A floss aufgrund dieser Rechnung aber nicht! In der Umsatzsteuer-Voranmeldung Oktober 2019 hat die GbR die Vorsteuer aus der Anschaffung des Taxis erstmals geltend gemacht. Oktober 2019 war auch der ertragsteuerliche Beginn der Abschreibung des Taxis in der Gesamthand. Zusammenfassend ist die Vorsteuer des Taxis von der GbR direkt an das Autohaus gezahlt worden, und das Autohaus hat den Nettobetrag der Rechnung mit der Darlehensauszahlung verrechnet. Weitere Zahlungen sind nicht geflossen, insbesondere ist der Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt auf dem Konto des A wiederzufinden, dieser hat auch keine Umsatzsteuer aus der Rechnung an die GbR abgeführt (A versteuert nach vereinnahmten Entgelten), allerdings seinerseits auch keine Vorsteuer aus der Rechnung des Autohauses geltend gemacht. Nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2019 der GbR verweigerte das Finanzamt die Vorsteuer aus der Anschaffung des Taxis mit Verweis auf die Tatsache, dass keine Zahlung an A aufgrund der Rechnung erfolgte. Unseres Erachtens kommt es auf die Zahlung nicht an, da seit Oktober 2019 eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Lieferung des Taxis von A an die GbR erfolgte (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Kann das Finanzamt der GbR den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Taxis verwehren?
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