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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Aufteilung

Eine Mandantin von uns ist als Bauträger tätig. Sie errichtet sowohl auf eigenen als auch auf fremden Grundstücken Gebäude, d.h., sie erbringt sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Umsätze. Im Jahr 2019 hat sie mit der Errichtung eines Gebäudes (drei ETW) auf eigenem Grundstück begonnen, dieses war im April 2021 bezugsfertig. Zwei der ETW wurden umsatzsteuerfrei veräußert, die dritte Wohnung wurde nicht verkauft, verbleibt also im Eigentum unserer Mandantin. Die ETW wird für eigene Bürozwecke genutzt. Die Büroräume sind umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen. Wir sind der Meinung, dass unserer Mandantin grundsätzlich aus den Kosten dieser Wohnung ein Vorsteuerabzug zusteht. Es stellt sich die Frage, nach welchem Schlüssel der Vorsteuerabzug zu berechnen ist. Wie bereits erwähnt, erbringt die Mandantin sowohl umsatzsteuerfreie als auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze, je nach Auftragseingang sind die Verhältnisse der umsatzsteuerfreien und der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze pro Kalenderjahr sehr unterschiedlich. Da das Büro nicht in einem Kalenderjahr fertiggestellt wurde, sondern sich über drei Veranlagungszeiträume (2019–2021) erstreckt, sind wir nicht sicher, nach welchem Schlüssel die Vorsteueraufteilung vorzunehmen ist. Ist die Vorsteuer je Kalenderjahr, in dem sie angefallen ist, nach dessen Verhältnis aufzuteilen oder im Jahr der Fertigstellung nach dem Durchschnitt der drei Kalenderjahre?
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