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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Vorsteuerberichtigung

Der Steuerpflichtige A hat am 14.07.2006 eine Immobilie umsatzsteuerfrei erworben, das Optionsrecht nach § 9 UStG in Gebrauch genommen und die Immobilie zu 100 % umsatzsteuerpflichtig vermietet. Aus diesem Grund hat er auch die Vorsteuerbeträge zu 100 % geltend gemacht. Im Jahr 2006 und 2007 wurden aus nachträglichen AK und Erhaltungsaufwendungen volle Vorsteuerbeträge gezogen, von 2008–2015 nur aus Erhaltungsaufwendungen und sonstigen Werbungskosten (100 %). Ab dem 01.08.2016 wurde eine der Wohnungen ohne USt vermietet, somit wurden im Jahr 2016 nur noch 85,03 % Vorsteuern aus Erhaltungsaufwendungen und sonstigen WK geltend gemacht. Ab dem 01.01.2017 wurde dann nur noch eine Wohnung umsatzsteuerpflichtig vermietet. Somit erfolgte nur noch ein Vorsteuerabzug in Höhe von 22,83 % aus Erhaltungsaufwendungen und sonstigen WK. 2018 blieben die Verhältnisse gleich. Am 20.02.2019 wurde die Immobilie umsatzsteuerfrei veräußert. Frage für die Umsatzsteuererklärung 2019: Muss eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG wegen der steuerfreien Veräußerung der Immobilie erfolgen und wenn ja, für welche Zeiträume? Wie sind die Berichtigungszeiträume für nachträgliche AK, Erhaltungsaufwendungen und evtl. sonstige Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Gebäude? Wann beginnen und wann enden sie in diesem Fall?
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