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Vorsteuerberichtigung,§ 15a UStG

Auf einem Einfamilienhaus wurde 2015 eine Fotovoltaikanlage installiert. Diese wurde zu 100 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Zwischenzeitlich wird mit ca. 80 % der gewonnene Strom für den eigenen Bedarf des Einfamilienhauses durch die Inhaber der Fotovoltaikanlage verwendet. 20 % werden eingespeist. in den vergangenen Jahren wurde die Umsatzsteuer aus der Einspeisevergütung sowie aus der privaten Nutzung abgeführt. Auf die Abführung der Umsatzsteuer soll nun verzichtet werden, sodass die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet werden könnte. Die Frage ist, ob für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs Fotovoltaikanlage der Berichtigungszeitraum von fünf Jahren oder von zehn Jahren bei Gebäuden angesetzt werden muss.
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