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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Rückwirkung

Sehr geehrte Damen und Herrn, bitte um Beurteilung des folgenden Sachverhalts: Sachverhalt: Unser Mandant bezieht seit Jahren Leistungen von einem Zweckverband. Bisher wurden im Rahmen der Gebührenerhebung keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Aufgrund der EUGH und BFH Rechtsprechung hat der Zweckverband seine Optionserklärung Widerrufen und hat für das Jahr 2016, im Dezember 2020, noch eine Umsatzsteuererklärung abgegeben und wird für die Jahre 2017 ff noch Umsatzsteuererklärungen abgeben. Anmerkung: Unser Mandant hat noch keine berichtigten Rechnungen erhalten. Frage: Kann unser Mandant die im Rahmen der geänderten Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge in Abzug bringen? Falls ja, in welcher Umsatzsteuer-Voranmeldung? Die USt-VA der ursprünglichen Rechnung oder die UST-VA in dem die geänderten Rechnungen ergangen sind / bezahlt wurden. Mit freundlichen Grüßen
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