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§ 15a UStG,Erbschaft,Nießbrauch

Unser Mandant hat vor ca. acht Jahren Vorsteuer aus der Herstellung/Renovierung eines Gebäudes gezogen. Er ist in diesem Jahr verstorben, der §-15a-UStG-Zeitraum ist noch nicht abgelaufen. Der Mandant hat das Gebäude an seine drei Kinder durch Erbvertrag vererbt, gleichzeitig verpflichtete er durch erbvertragliche Regelungen seine Erben, seiner Ehefrau einen Nießbrauch an einem Teil der Immobilie einzuräumen. Nach unserem Verständnis handelt es sich um einen Vermächtnisnießbrauch, der steuerlich wie ein unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch zu behandeln ist. Aus dem Erbvertrag besteht für die Erbengemeinschaft weiterhin die Verpflichtung, u.a. diese Immobilie in eine bereits bestehende Familien-GbR einzubringen. Die Erbengemeinschaft kann aus unserer Sicht keine AfA geltend machen, da sie keine Einnahmen mit der Immobilie erzielt. Die Nießbrauchnehmerin kann ebenfalls keine AfA geltend machen. Sie erzielt zwar Mieteinnahmen, hat jedoch seinerzeit nicht den entsprechenden Aufwand getragen (vgl. BFH vom 24.04.1990, BStBl II S. 888). Um festzustellen, welcher der Beteiligten nun die Vorsteuer zurückzahlen muss, stellen sich uns nun folgende Fragen: – Gibt es – analog zur Ertragsteuer – umsatzsteuerlich ebenfalls eine Fußstapfentheorie, nach der das umsatzsteuerliche Unternehmensvermögen auf die Erbengemeinschaft übergeht? – Liegt durch den zu gewährenden Vermächtnisnießbrauch dann eine Entnahme der Erbengemeinschaft vor, die zur Verletzung der §-15a-Frist durch die Erbengemeinschaft führt? Siehe BFH-Urteil vom 16.09.1987 – X R 51/81. – Ergeben sich weitere steuerliche Konsequenzen aus der Einbringung der Immobilie in die Familien-GbR?
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