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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Verbindliche Auskunft

Eine Mandantin von uns verkauft Nahrungsergänzungs-Pillen zu 7 % USt (lt. unverbindlicher Zolltarifsauskunft fällt das Produkt in Anlage 2 von § 12 UStG). Die Mandantin will nun den Grundstoff selbst einkaufen und einen Lohnhersteller zur Verfügung stellen. Der Grundstoff wird selbst zu 19 % verkauft, da die Konzentration um ein Vielfaches höher ist als in der Pille (weshalb sie dann zu 7 % verkauft werden kann). Im vorgenannten Einkaufsweg ergibt sich strukturell ein Vorsteuer-Überhang. Ist dies zulässig bzw. gibt es eine Vorschrift, die dieses strukturelle Ungleichgewicht auflöst und nicht zulässt? Grundsätzlich stellt § 12 UStG auf das zu veräußernde Produkt ab, welches in die Anlage 2 nach Absatz 2 fallen soll – lt. unverbindlicher Zolltarifauskunft. Weiterhin ist der Einkauf des Grundstoffs davon unabhängig zu betrachten. Insoweit ist die strukturelle Ungleichheit zwischen Eingangsleistung 19 % und Ausgangsleistung 7 % zulässig. Richtig? Haben Sie noch eine Idee, hier das Risiko hinsichtlich einer Umqualifizierung von 7 % auf 19 % zu managen? Idee wäre jetzt hier, die unverbindliche Zolltarifsauskunft in eine verbindliche ändern zu lassen.
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