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§ 14c UStG,Unternehmer im Erbfall

S. war bis zum 31.12.2019 selbständiger Handelsvertreter für die Fa. A. Er kündigte das Handelsvertreterverhältnis wegen einer Pankriaskarzenomerkrankung und aus Altersgründen (73 Jahre alt) zum 31.12.2019, die Kündigung wurde von Fa. A. akzeptiert. Am 01.01.2020 ist zugunsten von S. ein Handelsvertreterausgleichsanspruch entstanden. Diesen hat S. an seine Ehefrau E. am 12.01.2020 abgetreten. S. verstarb am 01.04.2020. E. machte innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (ein Jahr gem. § 89b Abs. 4 HGB) den Ausgleichsanspruch gegenüber Fa. A. geltend und bezifferte ihn. Die gesetzliche Umsatzsteuer setzte sie hinzu, da der Ausgleichsanspruch der USt unterliegt. Fa. A. wendet ein, E. könne nur den Nettobetrag des Ausgleichsanspruchs fordern, da sie als Nicht-Unternehmerin nicht berechtigt ist, USt auszuweisen. Zu Recht? Hätte S. selbst noch den Ausgleichsanspruch geltend gemacht und beziffert und ihn alsdann abgetreten, wäre die USt, die S. ausgewiesen hätte, nach Abtretung des (Brutto-)Anspruchs an E. von Fa. A. zu zahlen?
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