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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Ort der sonstigen Leistung

Deutsche Unternehmer beziehen Software/andere sonstige Leistungen per Download aus Luxemburg. Weil die Kosten für die Software für Privatkunden deutlich günstiger sind als für Unternehmer, geben die deutschen Unternehmer ihre deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht an, sondern lassen sich bewusst als Privatpersonen registrieren. Die Verwendung der Software etc. erfolgt aber im deutschen Unternehmen. Der in Luxemburg ansässige Auftragnehmer stellt daher eine Rechnung, in der er 19 % deutsche Umsatzsteuer ausweist. Gilt die offen ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer i. S. des § 15 Abs. 1 UStG, oder ist sie nicht als Vorsteuer abziehbar, weil sie nicht „gesetzlich“ geschuldet wird, sondern wegen falscher Angaben des Unternehmers?
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