Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Weiterverpachtung,Selfstorage-Anlage

Die M GmbH & Co. KG vermietet verschiedene Objekte sowohl mit USt als auch ohne USt. Entsprechend dem Flächenverhältnis der Vermietungen wird der VorSt-Abzug gekürzt. Im Jahr 2020 hat die M GmbH & Co. KG eine Selfstorage-Anlage gebaut. Die Anlage wird an die H GmbH & Co. KG verpachtet. Die Lagerflächen vermietet die H sowohl an Unternehmer für ihr Unternehmen als auch an Privatpersonen. Auch hier werden sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Umsätze ausgeführt. Die H ermittelt ihrerseits ihren VorSt-Abzug durch Aufteilung der Flächen. Bei den Baukosten wurde bei der M lediglich ein VorSt-Abzug i. H. von 40 % vorgenommen. Der Prozentsatz wurde durch Schätzung ermittelt. Die Mietabrechnung zwischen den einzelnen Firmen soll künftig so erfolgen, dass H mitteilt, in welchem Verhältnis umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Vermietungen vorliegen, und die M dann dementsprechend die Mietrechnung mit einem umsatzsteuerpflichtigen und einem umsatzsteuerfreien Betrag stellt. Die M nutzt einen Teil des Gebäudes (ca. 3 %) eigenbetrieblich. Im ersten Jahr überlässt die M der H das Gebäude mietfrei. In diesem Sachverhalt stellen sich mir folgende Fragen/Überlegungen: 1. Ich bin der Meinung, dass die unentgeltliche Überlassung des Objekts im ersten Jahr grundsätzlich unproblematisch ist, da die Gewinnerzielungsabsicht der M hierdurch nicht in Frage gestellt wird. 2. Der Vorsteuerabzug der allgemeinen Kosten bei der M muss m. E. anhand der bisherig vermieteten Flächen zuzüglich der vermieteten Flächen der H in umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze aufgeteilt werden. Der sich daraus ergebende Schlüssel wird zur Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuer verwendet. Die eigengenutzten Flächen der M bleiben bei der Ermittlung außen vor. Dass das Objekt im ersten Jahr mietfrei gestellt ist, wirkt sich meiner Meinung nach nicht auf den Vorsteuerabzug bei M aus. 3. Der Vorsteuerabzug der Baukosten des Storage bei der M kann meiner Meinung nach anhand des Aufteilungsschlüssels ausschließlich der Flächen der H erfolgen. 4. Die H hat wie bisher ihren Vorsteuerabzug anhand der tatsächlich vermieteten Flächen in umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Umsätze aufzuteilen und diesen Schlüssel auf den Vorsteuerabzug anzuwenden. 5. Ist es korrekt, dass bei den monatlich abweichenden Schlüsseln zum Vorsteuerabzug sowohl bei der H wie auch bei der M am Jahresende ein Gesamtschlüssel ermittelt wird, welcher dann für das Kalenderjahr angewendet wird?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen