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Photovoltaikanlage,Ausschlussumsätze

Die Eheleute A und B sind jeweils als Versicherungsvermittler im Inland tätig. Sowohl A als auch B ermitteln ihren Gewinn nach § 5 EStG. A und B führen jeweils ausschließlich Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG aus. Im Betriebsvermögen des A befindet sich ein Hybridfahrzeug. Aktuell bezieht A den Strom über das Hausnetz. B plant ebenfalls die Anschaffung eines betrieblichen Hybridfahrzeugs. A und B ermitteln die Privatnutzung anhand der 1-%-Regelung. Die Fahrzeuge werden jeweils zu 20 Prozent privat genutzt. A und B planen die gemeinsame Anschaffung einer Fotovoltaikanlage im Rahmen einer GbR. Die Aufdachanlage soll auf dem Dach des gemeinsam genutzten Einfamilienhauses installiert werden, das im Eigentum des A steht. Im Rahmen der regelbesteuerten GbR soll die 11-kWh-Anlage wie folgt genutzt werden: 35 % Selbstnutzung, 65 % sollen eingespeist bzw. für die betrieblichen Pkws genutzt werden. Fragen: 1. Handelt es sich bei dem für die betrieblichen Pkws genutzten Strom um eine umsatzsteuerpflichtige Entnahme zu Selbstkosten für Zwecke außerhalb des Unternehmens, die im Rahmen der jeweiligen Gewinnermittlung von A und B als Betriebsausgabe abziehbar ist? 2. Wenn alternativ A die Fotovoltaikanlage im Rahmen der Versicherungsvermittlung betreibt, würden sich dann folgende steuerliche Konsequenzen ergeben? 2.1. 100 % Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage? 2.2. Lediglich der Verbrauch des Stroms zu privaten Zwecken unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer? 2.3. Umsatzsteuerpflichtige Veräußerung des Stroms an B für die Aufladung des Pkw des B möglich? 2.4. Der Pkw wird weiterhin ausschließlich für steuerfreie Umsätze (Versicherung) verwendet. Wie wirkt sich der Betrieb der Fotovoltaikanlage auf die private Pkw-Nutzung bei der 1-%-Regelung aus? Bisher BLP x 0,50 % x 12 Monate = BMG für die unentgeltliche Wertabgabe.
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