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Beiträge,türkische Rentenversicherung,§ 10 Abs. 1 Nr. 2a) EStG

Unser Mandant (unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ) hat im Jahr 2020 insgesamt ca. 35.000 € Nachzahlungen in das türkische öffentliche Rentenversicherungssystem (Anstalt für soziale Sicherheit) geleistet. Sind die Zahlungen als Vorsorgeaufwendungen abziehbar? Als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nur als „sonstige“ Versicherung? Unser Mandant ist in Deutschland angestellt. Die Beiträge wurden also freiwillig geleistet, um Lücken zu schließen.
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