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§ 10f EStG,Eigentümer,Abschluss der Baumaßnahme

Sachverhalt: Das unverheiratete Pärchen Frau F und Herr H möchte eigentlich noch nicht heiraten. Aber F hat ein denkmalgeschütztes Eigenheim, welches im Sinne des Denkmalschutzes saniert werden soll, und die Aufwendungen sollen dann über zehn Jahre (je 9 %) als Sonderausgaben erfasst werden. Einziehen wollen beide in das Haus. Nehmen wir an, diese Aufwendungen betragen insgesamt 200.000 €, allerdings möchte H auch 100.000 € davon übernehmen. Hintergrund ist, dass er die Sonderausgaben ggf. besser geltend machen kann als die F. Fragen: 1. Kann nur der rechtliche Eigentümer die Sonderausgaben geltend machen, und müssen diese Beträge daher auch zwingend direkt von dieser Eigentümerin (F) bezahlt werden? Oder ist es auch denkbar, dass H, wenn er die Beträge anteilig selbst bezahlt und auch in dem Haus wohnt, ebenfalls Sonderausgaben geltend machen kann? 2. Das erste Jahr des Sonderausgabenabzugs ist aus meiner Sicht das Jahr, in welchem die Herstellung endet. Wenn sich die Herstellung über die Jahre 2022 und 2023 erstreckt, dann ist das erste Jahr des Sonderausgabenabzugs das Jahr 2023. Richtig?
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