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Abflussprinzip,Sonderausgaben,im Voraus bezahlte Krankenkassenbeiträge

Es handelt sich um die Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen für das folgende Jahr. Die Zahlung wurde, wie in den Vorjahren, einmalig als Sonderzahlung Ende Dezember 2021 geleistet. Die Zahlung ist bei der Krankenversicherung am 27.12.2021 eingegangen. Gewünscht wurde die Bescheinigung über die geleisteten Versicherungsbeiträge (auch Basisversicherungsbeiträge) für 2021. Der Beitrag für 2021 wurde im Januar 2021 vollständig überwiesen, so dass im Jahr 2021 der Beitrag für zwei Jahre abzugsfähig sein soll. Dieses Verfahren wird seit mehreren Jahren so durchgeführt. Nun hat die Versicherung den im Dezember 2021 gezahlten Beitrag dem Jahr 2022 zugerechnet und will ihn als Beitrag zur Basisversicherung für das Jahr 2022 ausweisen. Die Begründung dafür lautet: „Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z.B. Versicherungsbeiträge) sind in dem Jahr anzusetzen, in dem sie geleistet werden, § 11 EStG. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird durch § 11 (2) S. 2 EStG normiert. Demnach sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit (in der Regel ein Zeitraum von 10 Tagen) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet wurden, abweichend vom Jahr des tatsächlichen Abflusses dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen. Die 10-Tage-Regel findet demnach Anwendung, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben handelt (z.B. monatlich, vierteljährlich oder jährlich) und die Zahlung im Zeitraum 22.12.–10.01. erfolgt und der Beitrag auch in diesem Zeitraum fällig wird.“ Der Beitrag wäre erst am 27.12.2021 eingegangen und damit dem Jahr 2022 zuzurechnen. Aus den mir vorliegenden Kommentierungen kann ich diese Vorgehensweise (Zuordnung einer Zahlung p.a. zwangsweise in das nächste Jahr) nicht nachvollziehen. Kann die Zahlung wie gewünscht als Basisversicherungsbeitrag im Jahr 2021 angesetzt werden?
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