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Spenden,Zeitpunkt,Erblasser

Meine Mandantin verstarb im August 2017. Zu Lebzeiten hat sie in einer ihrer Lebensversicherungen widerruflich eine gemeinnützige Organisation als bezugsberechtigt für den Todesfall bestimmt. Nach „Abwicklung der Formalitäten“ kam es im Verlauf des Jahres 2018 zur bestimmungsmäßigen Auszahlung der Todesfallleistung an die bezugsberechtigte Organisation, diese erteilte daraufhin eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung (auf die verstorbene Person lautend, Tag der Zuwendung/Geldeingang liegt im Jahr 2018). Kommt ein Sonderausgabenabzug im Jahr 2017 in Betracht? Dafür müsste der Abfluss der Spende mit dem Tod „zusammenfallen“, um noch innerhalb der persönlichen Steuerpflicht vorzuliegen. Bei dem hier vorliegenden Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB tritt der Leistungsfall mit dem Tod ein, zu diesem Zeitpunkt entsteht der Anspruch der Empfängerorganisation. Das Finanzamt argumentiert, die Schenkung (= Spende) sei erst nach Beendigung der Steuerpflicht erfolgt und damit unbeachtlich.
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