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Scheidung,Ausgleich,Zahlung

Die Mandanten vereinbaren im Rahmen der Scheidung eine Ausgleichszahlung für den Verzicht auf Versorgungsausgleich. EM soll an EF zahlen. Nach § 10 (1a) Nr. 3 EStG kann EM die Zahlung als Sonderausgaben abziehen, wenn EF zustimmt und die Zahlung als sonstige Einkünfte besteuert. Frage 1: Muss die Zahlung von EM zwingend in eine Rentenversicherung o.Ä. oder kann diese auch auf das private Konto der EF gezahlt werden? Frage 2: Muss eine solche Vereinbarung vorher per Ehevertrag vereinbart sein, oder kann diese auch erst im Rahmen der Scheidung erfolgen?
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