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Vorsorgeaufwendungen,Rücktrag,Rentenversicherung

Mein Mandant war von 3/2019 bis 5/2021 Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die Rentenkasse hat im Juni 2021 Folgendes festgestellt: Für den o.g. Zeitraum ist rentenversicherungsrechtlich kein Abhängigkeitsverhältnis gegeben. Somit gilt er rentenversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer. Im Rahmen der Lohnabrechnungen 2021 wurden für diesen Zeitraum die bereits abgeführten Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zurückgerechnet. Nun tauchen in der Einkommensteuererklärung 2021 (Anlage Vorsorgeaufwand) negative Werte bei den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung auf. Das Finanzamt hat nun folgende Anmerkungen: Es besteht keine Möglichkeit der Saldierung gem. § 10 Abs. 4b EStG. Es besteht ein Erstattungsüberhang, der auf diese Weise nicht vollständig ausgeglichen werden kann. Es muss die Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Jahr der ursprünglichen Verausgabung der Vorsorgeaufwendungen gem. H 10.1 Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt EStH für den verbleibenden Restbetrag geprüft werden. Wie ist die Rechtslage? Wie könnte eine Antwort für das Finanzamt formuliert werden?
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