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Versorgungsrente,§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG,Minderung

Der Mandant „HJP“ hat mit Wirkung zum 01.01.2008 seine GmbH und das dazugehörige Besitzunternehmen an seinen Sohn „MP“ gegen eine monatliche Versorgungsrente an die Eltern in Höhe von 2.000 € bis zum Ableben des Letztlebenden übertragen. Der Vertrag wurde schriftlich fixiert und hatte lediglich eine Änderungsmöglichkeit vorgesehen: eine Wertsicherungsklausel nach dem Verbraucherpreisindex. Eine Vereinbarung über eine evtl. Minderung der Versorgungsrente ist in diesem Vertrag nicht enthalten. Die dauernde Last (Versorgungsrente) konnte bis zum 31.12.2015 ohne Probleme monatlich bezahlt werden, da ausreichend Erträge erwirtschaftet wurden. Ab dem Jahr 2016 kam die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Gewinne und Verluste der GmbH der Jahre 2016 bis 2020 stellen sich wie folgt dar: 2016: Fehlbetrag gerundet 115.000 € 2017: Überschuss gerundet 3.900 € 2018: Fehlbetrag gerundet 29.000 € 2019: Überschuss gerundet 48.000 € 2020: Überschuss gerundet 1.600 € Im Juli 2019 haben die Parteien untereinander vereinbart, dass die Versorgungsrente aufgrund der kumulierten Verluste aus den Jahren 2016 und 2018 nunmehr auf monatlich 1.000 € reduziert wird. Bisher wurde die Versorgungsrente nicht wieder auf den alten Betrag (2.000 €) angepasst. Zu unseren Fragen: 1. Ist die Ernsthaftigkeit und die Durchführung des Übertragungsvertrags gefährdet? 2. Führt die Nichtanpassung der Wertsicherungsklausel zu einem steuerlich nicht anzuerkennenden Sonderausgabenabzug?
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