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Auslandstätigkeitserlass,Abzug

Unser Mandant hat 2021 an 142 Tagen in Kolumbien gearbeitet. Hier gilt der ATE und der Lohn im Jahr 2021 ist anteilig steuerfrei. Das Finanzamt hat nun in Folge dieses steuerfreien Lohns die berücksichtigungsfähigen Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls anteilig reduziert mit dem Hinweis auf § 10 Abs. 2 EStG, außerdem mit dem Hinweis „Das Erreichen der Beitragsbemessungsgrenzen ist ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr maßgeblich.“ Ist das korrekt?
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