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§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG,Dauernde Last und Minderungen der Leistungen aufgrund einer Wertsicherungsklausel

Vater V hat mit Vertrag aus Mitte 2008 seinen Gewerbebetrieb an Sohn S übertragen. Es wurde wie folgt geregelt: „S verpflichtet sich, an V auf dessen Lebenszeit als Beitrag zu dessen Lebensunterhalt allmonatlich … als dauernde Last den Betrag XYZ zu zahlen. Sofern die Mutter M, Ehefrau des V, im Zeitpunkt des Ablebens des V … noch lebt, so ist die Zahlung bis zum Ableben der M an M als Beitrag zum Lebensunterhalt zu zahlen. Sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute V und M wesentlich verbessern …, kann der Erwerber in entsprechender Anwendung von § 323 ZPO die Herabsetzung der dauernden Last verlangen. Weiter kann der Erwerber in Anwendung des § 323 ZPO eine Herabsetzung der dauernden Last verlangen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens … derart verschlechtern, dass S zur vollen Erbringung der Leistung nicht mehr imstande ist.“ Bislang wurde die dauernde Last im Rahmen der Einkommensteuererklärung des S in voller Höhe abgezogen und in der Steuererklärung der Eheleute V und M (V ist zwischenzeitlich verstorben) in voller Höhe als Einnahmen versteuert. Ist an dieser Sichtweise aufgrund der jüngeren Rechtsprechung etwas zu ändern?
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