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Rückzahlung,Spende,Änderung

Ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Mandant M spendet im Jahr 01 15.000 € zweckgebunden an einen gemeinnützigen e.V. in Deutschland. Die Spende wird als Sonderausgabe von ihm angesetzt. Im Jahr 02 erhält er das Geld zurück, weil der e.V. nicht imstande ist, das Geld gemäß der Zweckbindung zu verwenden. Fragen: Bekommt er für das Jahr 02 eine negative Spendenbescheinigung? Oder hat der Fall Auswirkungen auf den VAZ 01, solange der noch nicht bestandskräftig ist?
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