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Sonderabschreibung,Eigengenutzte Wohnung,§ 10f EStG

Meine Mandantin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung, die im Juli 2019 bezugsfertig wurde. Die zuständige Behörde hat die Bescheinigung gem. §§ 7i, 10f, 11b EStG im August 2021 ausgestellt. Meine Mandantin hat die Wohnung unentgeltlich an ihre Tochter überlassen, die als Kind noch berücksichtigungsfähig ist (in Ausbildung, unter 25 Jahre, Kindergeldanspruch besteht). Die Tochter hat sich mit Wohnsitz ab 01.01.2020 in der Wohnung meiner Mandantin gemeldet. Tatsächlich wohnte sie schon im Jahr 2019 in der Wohnung. Jetzt lehnt das Finanzamt die Änderung des Bescheids 2019 mit der Begründung ab, dass die Tochter erst ab 01.01.2020 dort gemeldet war. Frage: Ist die Ablehnung der Änderung des Bescheids zu Recht erfolgt? Oder kann die tatsächliche Nutzung im Jahr 2019 durch andere Unterlagen (z.B. Verbrauchsabrechnungen) nachgewiesen werden, damit die Abschreibung gewährt werden muss?
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