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Kapitalertragsteuer,Kirchensteuer

A ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und erzielt Kapitalerträge durch offene Gewinnausschüttungen aus einer GmbH, an der er zu 80 % beteiligt und bei der er Alleingeschäftsführer ist. Er ist kirchensteuerpflichtig. Die GmbH führt die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt nach dem verminderten Steuersatz ab, da der Sonderausgabenabzug für die Kirchensteuer bei Anmeldung und Abführung bereits berücksichtigt wurde. So weit, so gut. In der Einkommensteuererklärung optiert A zur tariflichen Besteuerung für diese Gewinnausschüttung. DATEV setzt die einbehaltene Kirchensteuer als Sonderausgabe an, das Finanzamt im Bescheid nicht. Nach meiner Auffassung liegt DATEV doch richtig, weil durch die Option zur tariflichen Besteuerung schlussendlich der vergünstigte Abgeltungssteuersatz ja keinen Bestand hat. Die abgeführte Kapitalertragsteuer hat in diesem Fall doch nur Vorauszahlungscharakter und keinen Abgeltungscharakter. Dann müssten doch aber die allgemeinen Sonderausgabenabzugsregeln für die Kirchensteuer gelten, oder nicht? Die Kirchensteuer auf die Gewinnausschüttung liefe doch sonst abzugstechnisch ins Leere, oder?
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