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Prozesskosten,außergewöhnliche Belastungen,Kirchensteuer

Unser Mandant führt einen Rechtsstreit gegen die evangelische Kirche über seinen Kirchenaustritt. Hier geht es darum, ob der Austritt aus der Kirche wirksam erklärt wurde. Es geht hier in der Tat um über 200 T€ Kirchensteuer. Die Frage ist, ob die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten – wie die Kirchensteuer – als Sonderausgaben abgezogen werden können. Diese Frage gilt im Prinzip für die beiden denkbaren Fälle: 1. Mandant verliert den Prozess und muss die Kirchensteuer bezahlen. 2. Mandant gewinnt den Prozess, keine Kirchensteuerzahlung. Ein ähnlich gelagerter Fall beim selben Mandanten. Mandat führt seinen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen e.K. Im Rahmen seines Unternehmens leistet er eine Spende. Die Spende wird außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Auch bei dieser Spende kam es zu einem Rechtsstreit mit dem Spendenempfänger (hier ging es um die Art der Verwendung der Spendengelder). Frage: Können die Rechtsanwaltskosten steuerlich geltend gemacht werden? Entweder als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben?
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