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Verrechnung von Sonderausgaben,Kinderbetreuungskosten,§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Unser Mandant hat im Kalenderjahr 2021 Kinderbetreuungskosten vom Kreis erstattet erhalten für frühere Kalenderjahre. a) Sind diese Erstattungsbeiträge gegen die gezahlten Kinderbetreuungskosten zu rechnen? b) Die Erstattung entfällt auf ein Kind, für welches keine Kinderbetreuungskosten mehr gezahlt werden. Ist dieses Guthaben trotzdem zu verrechnen mit den gezahlten Beiträgen für die anderen Kinder? c) Gehört das Guthaben für die Vorjahre in die Erklärung der vorhergegangenen Kalenderjahre?
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