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Sonderausgaben,Dauernde Last

Meine Mandantin, eine Erbengemeinschaft, bestehend aus zwei Geschwistern, hat im Kalenderjahr 2012 nach dem Tod der Mutter ein Vermietungsobjekt (Einkünfte aus VuV) und einen Gewerbebetrieb (Solaranlagen) erhalten. Im Testament der Mutter wurde verfügt, dass ihr Ehemann, Vater der beiden Kinder, aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft eine lebenslange Versorgung erhalten soll. Ein Betrag wurde im Testament nicht aufgeführt, lediglich der Zusatz, dass es für ein „normales Leben“ reichen soll. Zugleich war der Vater als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Nach Querelen mit den Kindern wurde er im Kalenderjahr 2018 als Testamentsvollstrecker abgesetzt. Was folgte, war ein Rechtsstreit mit den Kindern. Der Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich. Die Erbengemeinschaft hat alle Ansprüche aus den Einspeisevergütungen der Solaranlagen abgetreten. In der Steuererklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Erbengemeinschaft wurden im Kalenderjahr 2019 und 2020 die abgetretenen Einspeisevergüten als Dauernde Last gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG geltend gemacht. Das Finanzamt hat den Abzug der Aufwendungen mit der Begründung versagt, es wurde kein begünstigtes Vermögen übertragen. Außerdem dürften die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen. Gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchstabe b EStG wird hier von der Übertragung eines Betriebs gesprochen. Der geführte Betrieb wurde einheitlich übertragen. Von daher ist der Einwand des Finanzamts nicht zutreffend. Oder ist die gleichzeitige Übertragung von VuV-Vermögen schädlich? Hinsichtlich der formellen Voraussetzung könnte ich mir vorstellen, dass eine testamentarische Verfügung nicht ausreicht, weil hier keine konkreten Inhalte über Höhe, Fälligkeit und Zahlungsart vorliegen. Sehen Sie hier eine Möglichkeit, ein erfolgreiches Rechtsbehelfsverfahren zu führen?
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