Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Arbeitnehmeranteil,Sonderausgaben,§ 10 Abs. 1 Nr. 2a) EStG

Ein Mandant wurde als GmbH-Geschäftsführer für die Jahre 2017–2020 als sozialversicherungsfrei abgerechnet, obwohl er nur 30 % der Anteile an der GmbH hält. Infolge einer Sozialversicherungsprüfung im Jahr 2021 waren die Beiträge für die Jahre 2017 bis 2020 nachzuzahlen. Können diese Beiträge als Vorsorgeaufwendungen in Abzug gebracht werden, auch wenn die GmbH diese als Haftender übernommen hat? In welchem Jahr sind diese in Ansatz zu bringen? Gilt hier das Zufluss-/Abflussprinzip gemäß § 11 EStG? Kann das BFH-Urteil vom 04.09.2019 (X R 43/17) angewandt werden, nach welchem Nachzahlungen für das Jahr anzusetzen sind, für welches sich die Beitragszahlungen rentenerhöhend auswirken, also als nachträgliche Vorsorgeaufwendungen in den Jahren 2017–2020? Wenn ja, könnten in diesem Zusammenhang die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2017–2019 unter der Annahme neuer Tatsachen gem. § 173 AO geändert werden?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen