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§ 6 VersAusglG,Abfindung,Immobilie

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden Rentenanrechte mit der Übertragung von Grundbesitz als Gegenleistung teilweise ausgeschlossen. Der Wert der Übertragung in Höhe von 140.000 € wurden als Sonderausgaben in der Steuererklärung 2019 angesetzt. Diese werden vom Finanzamt mit folgender Begründung nicht berücksichtigt: Die geschaffene Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs bezieht sich auf Zahlungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG und § 1408 Abs. 2, § 1587 BGB. Nach dieser Regelung hat die ausgleichsverpflichtete Person die Möglichkeit, zur Vermeidung der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen an den Versorgungsberechtigten zu leisten. Die ausgleichsverpflichtete Person kann die entsprechenden Beträge als Sonderausgaben geltend machen, die ausgleichsberechtigte Person muss diese hingegen korrespondierend nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern. Eine Übertragung von Grundbesitz zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs ist keine Zahlung und kann somit nicht als Sonderausgaben anerkannt werden. Laut unserer Auffassung ist durch die Schuldumschaffung (Novation) der Versorgungsausgleich der ausgleichenden Person an die ausgleichsberechtigte Person einkommensteuerlich so zu werten, als wäre der Versorgungsausgleich durch tatsächliche Zahlungen beglichen worden. Wie beurteilen Sie den Sachverhalt?
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