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Unterhalt,Zustimmung,Widerruf

Bezüglich der Unterhaltsleistung und der Würdigung bzw. Abziehmöglichkeit als Sonderausgabe bzw. als Außergewöhnliche Belastung: Folgender Sachverhalt: Im Jahr 2018 wird Unterhalt bezahlt. Der Ehepartner zieht diese Aufwendungen mit dem Höchstbetrag als Sonderausgaben ab. Eine Anlage U wird vom anderen Ehepartner unterschrieben und bei ihm entsprechend als Sonstige Einkünfte versteuert. Im Jahr 2019 wird weiterhin Unterhalt bezahlt. Nun ist jedoch die steuerliche Konstellation so, dass die Aufwendungen als Außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden sollen und bei dem anderen Ehepartner nicht versteuert werden brauchen. In der Anlage U ist der Satz zu entnehmen „Mir ist bekannt, dass ich die Zustimmung nur vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem für mich oder dem für den Antragssteller zuständigen Finanzamt widerrufen kann.“ Die Anlage U für das Jahr 2018 wurde erst im Jahr 2020 beim Finanzamt eingereicht. Muss für eine steuerliche Würdigung tatsächlich jeweils vor Beginn des Kalenderjahres die Zustimmung widerrufen werden? Dem Grunde nach und eventuell noch in diesem Fall, da ja die Anlage U nicht vor 2019 vorlag und sie demnach auch gar nicht vorher widerrufen werden konnte?
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