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Denkmal-Abschreibung,Bescheinigung Denkmalbehörde,§ 10f EStG

Ich habe einen Mandanten, der erhebliche Aufwendungen für diverse Baumaßnahmen in den Jahren 2020/2021 in ein selbstgenutztes denkmalgeschütztes Objekt zu dessen Erhalt investiert hat. Die Baumaßnahmen sind rechtzeitig mit dem Denkmalschutzamt abgestimmt und genehmigt. Er möchte diese Aufwendungen nun als Sonderausgaben nach § 10f EStG geltend machen. Die wesentlichen Arbeiten wurden im Jahr 2021 beendet, jedoch sind auch noch Aufwendungen im Jahr 2022 angefallen. Das Denkmalschutzamt beabsichtigt nun, die angeforderte Bescheinigung für 2022 auszustellen. Für das Amt möglich wäre aber wohl auch eine Ausstellung für 2021 (wenn der Mandant dies ausdrücklich wünscht). Nach § 10f EStG können 9 % der Aufwendungen im Jahr der Fertigstellung und den folgenden neun Jahren geltend gemacht werden. 1. Besteht die Gefahr, dass ein Jahr der Abzugsbetrag verloren geht, falls das FA später die Auffassung vertreten sollte, dass das Jahr der Fertigstellung 2021 ist und die Bescheinigung für 2022 ausgestellt ist? 2. Falls die Behörde die Bescheinigung alternativ auf 2021 ausstellen sollte, wie werden dann die Aufwendungen 2022 behandelt?
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