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Berufsausbildung,Erstausbildung,§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Unsere Mandantin hat seit vielen Jahren ihre Ausbildung abgeschlossen. Nun hat sie parallel zu ihrer nichtselbständigen Tätigkeit im Jahr 2019 eine weitere Ausbildung begonnen. Das Finanzamt will die ihr diesbzgl. entstandenen Kosten mit Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht anerkennen, weil es sich nicht um eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium handelt. Im vorliegenden Streitfall liegt unstreitig eine weitere Ausbildung vor. Das Finanzamt ist der Meinung, dass diese Kosten nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht kämen, so sie denn mit zukünftigen Einnahmen im Zusammenhang stehen, aber eben nicht als Sonderausgaben. Wir sind der Meinung, dass diese Ausbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf Sonderausgaben darstellen. Wie sehen Sie die Sache?
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