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Aus- und Weiterbildung,Tätigkeitsstätte,§ 9 Abs. 4 EStG.

Herr JW ist seit 08.2016 Polizeianwärter. Er erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2017 die Werbungskosten:Fahrtkosten Wohnort zur Ausbildungsstätte („Polizeikaserne“ für Bereitschaftsdienst):1. Abschnitt Januar–März 2017, einmal wöchentlich, 10 Fahrten – Hinfahrt 110 km x 0,30 EUR/km +10 x Rückfahrt 110 km x 0,30 EUR/km2. Abschnitt September–Dezember 2017, Hinfahrt einmal wöchentlich, 12 x 110 km x 0,30 EUR/km + 10 x Rückfahrt3. Abschnitt – Fahrtkosten zur Polizeidienststelle während des Praktikums = für dir Zeit April–August 2017, 60 Fahrten x 18 km x 0,30 EUR/km x 2 (Hin- und Rückfahrt).Des Weiteren erklärt er für die Zeitabschnitte 1 und 2, sämtliche Tage mit Dienst, den Pauschalsatz für Mehraufwand für Verpflegung:Abschnitt 1 + 2, An- und Abreisetag je 12 EURsowie unter der Woche x 24 EUR/Tag Für die Diensttage in der Praktikumszeit (Abschnitt 3) mit über 8 Stunden jeweils 12 EUR Pauschbetrag Mehraufwand für Verpflegung.Das Finanzamt erlässt den Steuerbescheid 2017:Ohne die Anerkennung der Werbungskosten für den Mehraufwand für Verpflegung – weil keine Dienstreisen vorliegen und kein doppelter Haushalt gegeben ist.Für die Fahrtkosten werden nur jeweils einmal einfache Entfernungskilometer anerkannt, weil keine Dienstreise, sondern eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt und eben keine Einsatzwechseltätigkeit. Hat das Finanzamt hier den Vorgang zutreffend beurteilt?Liegen für den Anwärter keine Voraussetzungen für eine Aus- und Weiterbildung vor, welche die beantragten Vergünstigen der Werbungskosten zulassen?
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