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1. Tätigkeitsstätte,Kunde

Wir haben bei einem Mandanten folgende Problematik:Er beschäftigt Mitarbeiter sowohl in der Arbeitnehmerüberlassung als auch dergestalt, dass unser Mandant im Rahmen eines mit dem Kunden abgeschlossenen Werkvertrags ein „Gewerk“ schuldet und Mitarbeiter direkt beim Kunden hierfür tätig werden.Sowohl die Vereinbarungen bezüglich Arbeitnehmerüberlassung als auch die Werkverträge werden jeweils auf maximal sechs Monate geschlossen. Nach Ablauf dieser Frist werden neue wieder auf sechs Monate vereinbarte Vereinbarungen mit dem Kunden getroffen. Dies kann über Jahre bei einem Arbeitnehmer so aussehen, dass er täglich beim selben Kunden eingesetzt wird.Im Arbeitsvertrag ist bezüglich erster Tätigkeitsstätte nichts erwähnt.Auch sind mit den Mitarbeitern keine Vereinbarungen getroffen, dass diese für die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses bei unserem Mandanten an den jeweiligen Kunden überlassen werden.Da die Mitarbeiter jedoch die vom Wohnort zum jeweiligen Kunden gefahrenen Kilometer nach Reisekostenrecht (also die gefahrenen Kilometer) abrechnen, stellt sich nun die Frage, ob beim Kunden eine erste Tätigkeitsstätte unterstellt wird und somit nur Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte vorliegen, die eben nur mit den Entfernungskilometern ausbezahlt werden dürfen.
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