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Anstellung Tochter,Minijob,fremdunüblich

Mit BFH-Urteil vom 10.10.2018 – X R 44-45/17, veröffentlicht am 27.02.2019, wurde beschlossen, dass die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich sei und der Arbeitsvertrag daher nicht anzuerkennen sei.Es ging um einen Einzel-Unternehmer, der seine Ehefrau monatlich für 400 EUR beschäftigte und davon 385 EUR als Sachbezug Firmenwagen gem. 1-%-Regelung und 15 EUR Barlohn abrechnete.Die Fremdunüblichkeit wurde damit begründet, dass ein Arbeitgeber im Regelfall nur dann bereit sei, seinem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten zzgl. eines Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung steht. Bei einem nur geringen Lohnanspruch besteht aber die Gefahr, dass durch eine intensive Privatnutzung des Fahrzeugs die Kosten unüblich stark steigen.Ich habe eine GmbH, die Tochter des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers bekommt ein Bruttogehalt i.H.v. mtl. 600 EUR und zusätzlich einen Firmenwagen Mercedes A-Klasse mit einem mtl. Sachbezug gem. 1-%-Regelung i.H.v. 510 EUR.Fragen:Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KStG bestimmt sich der Gewinn grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG.Sehen Sie die Möglichkeit, dass das o.g. Urteil vom Finanzamt auch analog auf meinen Fall angewandt werden könnte mit der Folge: steuerliche Nichtanerkennung des Arbeitsvertrags, Streichung der Betriebsausgaben für den Lohnaufwand und die Kfz-Kosten, verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der gestrichenen Kosten (Lohn + Kfz) an den Gesellschafter-Geschäftsführer?Falls Sie diese Gefahr sehen: Sind Sie auch der Meinung, dass diese Gefahr dadurch begrenzt werden könnte, dass die private Kfz-Nutzung für die Tochter vertraglich begrenzt wird oder die Tochter eine Zuzahlung zu den Kfz-Kosten tätigt, um das Kostenrisiko des Arbeitgebers durch eine mögliche intensive Privatnutzung des Pkw einzuschränken (gemäß Empfehlung des BFH im obigen Urteil)?
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