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Abfindung,Prämie für vorzeitige Beendigung,§§ 34 Abs. 2,24 Nr. 1 EStG

Sachverhalt:Ein Arbeitnehmer hat mit seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 30.06.2020 abgeschlossen. Der Aufhebungsvertrag sieht eine Summe X als Abfindungszahlung vor. Der Anspruch ist mit Unterschrift des Aufhebungsvertrages und dem Eintritt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden.Zusätzlich wurde eine sog. Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag vereinbart mit folgendem Inhalt: Für den Fall der vorzeitigen Beendigung – von Seiten des Arbeitnehmers – erhält der Arbeitnehmer 100 % des Betrages, der als Bruttofestgehalt ohne Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zwischen dem Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung und dem 30.06.2020 fällig geworden wäre, als zusätzliche Abfindung.Frage:Entfällt die ermäßigte Abfindungsbesteuerung auf den Betrag der sog. Sprinterklausel, wenn der Arbeitnehmer zum 31.10.2019 auf Grund der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses das Arbeitsverhältnis beendet?Die reine Abfindungszahlung und die zusätzliche Abfindung aus der sog. Sprinterklausel werden in einer Summe ausgezahlt. Kann dieser Betrag insgesamt der tarifermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG unterworfen werden oder infiziert die auf Seiten des Arbeitnehmers zu vertretende Beendigung die ermäßigte Besteuerung der reinen Abfindungszahlung?
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