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Zuschläge für Sonntags-,Nacht- und Feiertagsarbeit,Entstehungsprinzip § 22 SGB IV,Festbetrag

In unserer Kanzlei haben wir einen Mandanten im Bereich Pflege;unser Mandant hat folgende Vereinbarung mit den Mitarbeitern getroffen:Für SFN-Zuschläge werden zusätzlich zum vereinbarten Stundenlohn € 2,00 gezahlt statt eines Prozentsatzes.Ist diese Vereinbarung möglich?Für die Phantomlohn-Berechnung: Fällt der Urlaubs- oder Krankheitstag nicht auf einen Sonntag bzw. Feiertag, dann dürften die steuerfrei bezahlten Zuschläge für Sonn- und Feiertage nicht in die Berechnung einbezogen werden, ist dies korrekt? – Sind die SFN-Zuschläge (50 %, 125 %, 25 % und 40 %) von dem Grundlohn des jeweiligen Mitarbeiters zu berechnen, oder kann man pauschal für alle Mitarbeiter einen Festbetrag (z.B. € 2,00 pro Stunde) vereinbaren und davon den Prozentsatz der jeweiligen anfallenden Zuschläge berechnen?
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