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Zahlung für mehrjährige Tätigkeit,§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG,Ermäßigte Besteuerung

Mein Mandant schließt am 15. März 2018 einen Abfindungsvertrag mit seinem Arbeitgeber zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2019. Seine laufenden Bezüge betragen monatlich 20.000 Euro.Als Gegenleistung für die mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Nachteile erhält er eine Abfindung in Höhe von 500.000 Euro, fällig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses im März 2019.Weiterhin wird ihm im Aufhebungsvertrag ein Bonus für das Jahr 2017 in Höhe von 160.000 Euro zugesagt, zahlbar im Mai 2018.Zudem erhält er für das Geschäftsjahr 2018 und anteilig für das Geschäftsjahr 2019 einen Bonus in Höhe von 200.000 Euro, der zusammen mit dem Gehalt für den Monat März 2019 und der Abfindung ausgezahlt wird.1.Hat mein Mandant im Jahr 2018 insgesamt nur laufenden Arbeitslohn bezogen (Monatsgehälter zuzüglich Bonus für 2017), oder handelt sich bei dem Bonus in 2018 für 2017 um einen begünstigt zu besteuernden Arbeitslohn?2.Gehört der im März 2019 ausgezahlte Bonus für 15 Monate (1.1.2018 bis 31.03.2019) zum laufenden Arbeitslohn, oder handelt es sich bei der Sonderzahlung (für mehrere Jahre) von 200.000 Euro zusammen mit der Abfindung von 500.000 Euro um begünstigten Arbeitslohn (Fünftelungsverfahren)?3.In welche Zeile(n) der Lohnsteuerbescheinigung sind die Bonuszahlungen und die Abfindungen in den Jahren 2018 und 2019 einzutragen?
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