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Fahrtkostenpauschale Reisekosten,Fahrten mit fremdem Kfz,§ 9 EStG

Ein Mandant, für den die Einkommensteuererklärung für 2018 erstellt werden sollte, arbeitet bei der Bundeswehr. Bis 09/2018 lag eine Kommandierung zu einer Dienststelle vor, und ab 10/2018 wurde er zu einer anderen Dienststelle kommandiert aufgrund eines Lehrganges. Wir machten Reisekosten mit 0,30 €/km geltend. Wir bekamen vom Finanzamt die Aufforderung, die gefahrenen Kilometer nachzuweisen. Dies haben wir aufgrund von Reparaturrechnungen belegen können. Die Kilometer wurden tatsächlich gefahren. Die Besonderheit war jedoch, dass der Mandant seinen Pkw Anfang 2018 verkauft hat und seitdem mit dem Pkw seiner Freundin gefahren ist. Er schaffte sich noch kein eigenes Auto an, da er ab 2020 in einen Einsatz muss.Das Finanzamt lehnte die Reisekosten ab mit folgender Begründung:Fahrtkosten als Reisekosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, können die Fahrtkosten mit pauschalen Kilometeransätzen angesetzt werden gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. R 9.5 Absatz 1 Lohnsteuerrichtlinie. Da Sie laut Ihren Angaben seit dem 21.04.2018 nicht einen eigenen Pkw nutzen, sondern den Pkw Ihrer Freundin, kommt eine Berücksichtigung der Kilometerpauschale von 0,30 €/km nicht in Betracht.Ist das richtig?
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