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Verpflegungsmehraufwand,Fahrlehrer

Unser Mandant, der Betreiber einer Fahrschule, überlegt, seinen angestellten Fahrlehrern im Wege der sog. Nettolohnoptimierung Verpflegungsaufwendungen steuerfrei zu erstatten. Eine erste Tätigkeitsstätte ist arbeitsrechtlich nicht vereinbart. Gerne können wir Ihnen exemplarisch einen Anstellungsvertrag zur Verfügung stellen. Auskunftsgemäß sind die Fahrlehrer mehr als acht Std. auswärts tätig. Es gibt jedoch auch Tage, an denen die Fahrlehrer Theoriestunden abhalten und so z. B. nur sechs Fahrstunden haben und zwei Stunden in der Fahrschule des Arbeitgebers sind. Unsere Fragen sind:1. Kann unser Mandant den Verpflegungsmehraufwand steuerfrei (sofern die Fahrlehrer mehr als acht Stunden auswärts tätig sind) an die Fahrlehrer auskehren?2. Kann unser Mandant mit den Fahrlehrern vereinbaren, dass in Höhe der steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen der Lohn herabgesetzt werden soll und die Fahrlehrer zusätzlich zu dem Barlohn die Erstattung der steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen erhalten (Gehaltsumwandlung des Verpflegungsmehraufwands, er soll nicht zusätzlich gezahlt werden)?
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