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Ausbildungskosten,Werbungskosten,§ 9 EStG

Ein Mandant arbeitet als Ingenieur als Angestellter. Nebenberuflich hat er an der EBS ein Studium zum Immobilienökonom absolviert. Das Finanzamt hat die Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt, weil diese nicht beruflich veranlasst waren, und hat die Kosten stattdessen als Sonderausgaben angesetzt. Da es sich um ein Zweitstudium handelt, sind die Kosten m.E. nicht als Sonderausgaben anzusetzen, sondern als Werbungskosten, da bei einem Studium kein Zusammenhang mit dem aktuell ausgeübten Beruf vorhanden sein muss:Nicht erforderlich ist dabei, dass der Zusammenhang zu einer gegenwärtigen beruflichen Tätigkeit besteht. Denn es kommt grundsätzlich auch ein Abzug als vorab entstandene (vorweggenommene) Werbungskosten in Betracht, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 17. Juli 2014, VI R 8/12, BFHE 247, 64). Ein solcher Abzug als vorab entstandene Werbungskosten scheitert dabei grundsätzlich auch nicht daran, dass u.U. noch ungewiss ist, ob der Steuerpflichtige die durch die Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse im Rahmen einer selbständigen Arbeit oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einsetzen wird (BFH-Vorlagebeschluss vom 17. Juli 2014, VI R 8/12, BFHE 247, 64).
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