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§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG,§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG,BMF-Schreiben vom 24.10.2014 (BStBl 2,§ 33a Abs. 1 EStG,BMF-Schreiben vom 20.10.2016 - BStBl 2016 I S. 1183,Doppelte Haushaltsführung,Kindesunterhalt und Ländergruppeneinteilung

Unsere Mandantin arbeitet und wohnt in Deutschland. Sie unterhält zusätzlich noch ihre Eigentumswohnung in Ungarn. In dieser Wohnung lebt ihr Sohn. Sie fährt monatlich nach Ungarn nach Hause.1. In Deutschland arbeitet sie als Pflegerin und ist hier regelmäßig auswärtig tätig. Grundsätzlich wäre es somit möglich, Verpflegungsmehraufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung zwischen Deutschland und Ungarn geltend zu machen, zusätzlich entsteht ebenfalls Verpflegungsmehraufwand während der Abwesenheit von ihrer ersten Tätigkeitsstätte. (Der Arbeitgeber erstattet Verpflegungsmehraufwendungen regelmäßig.)Gibt es eine gesetzliche Handhabe, für welche Konstellation Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden kann bzw. darf? Welcher Sachverhalt ist primär zu beachten, die doppelte Haushaltsführung oder die Abwesenheit von der Tätigkeitsstätte im Inland?2. Unsere Mandantin ist regelmäßig als Altenpflegerin bei Senioren tätig. Dabei ist sie einem Pflegebedürftigen fest zugeordnet, teilweise ein bis zwei Monate oder auch länger. Sie arbeitet an etwa 17–20 Tagen pro Monat und in der Regel über zehn Stunden pro Tag. Hat sie somit an Pflegeort automatisch eine erste Tätigkeitsstätte? Oder bis zu welchen Grenzen können wir Reisekosten geltend machen?3. Kann unsere Mandantin nach Erlöschen des Anspruchs auf Kindergeld für ihren Sohn in Ungarn eventuell den Unterhaltshöchstbetrag geltend machen?
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