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§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG,§ 38 Abs. 2 EStG,§ 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG,§ 246 Abs. 1 HGB,§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG,Nachträgliche Auszahlung Geschäftsführergehalt

Nach den Vereinbarungen im Anstellungsvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH erhält dieser eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.500,– € brutto. Die Auszahlung und Versteuerung erfolgte teilweise in den Kalenderjahren 2017 und 2018 noch nicht. Da es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, fließen die Beträge, die ihm die Gesellschaft schuldet, im Zeitpunkt der Fälligkeit zu und im Rahmen der Lohnsteuerprüfung in 2019 wurde die Versteuerung des Arbeitslohns vorgenommen.Der Jahresabschluss für 2017 ist bereits erstellt, Veranlagung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.– Wie ist dieser Vorgang auf der Gesellschaftsebene zu beurteilen?– Kann der noch nicht gezahlte Betrag (für 2017 und 2018) nachträglich als Verbindlichkeit aus Lohn und Gehalt GF zum 31.12.2018 bilanziert werden und dann doch nachträglich an den Geschäftsführer in Raten ausgezahlt werden  oder– handelt es sich hierbei um eine verdeckte Einlage?
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