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§ 13 KStG,§ 10d EStG

§ 13 KStG regelt den Übergang zur Gemeinnützigkeit. Was passiert mit einem Verlustvortrag, wenn eine GmbH in die Gemeinnützigkeit übergeht? Fällt der Verlustvortrag weg? Oder muss er weiterhin festgestellt werden, kommt aber nicht zur Auswirkung? Welche Rechtsvorschriften gibt es in diesem Zusammenhang?
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