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Abfindung Pension,Nachträgliche Vereinbarung,Bewertung

Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH möchte eine Pensionszusage sich selbst gegenüber durch Einmalzahlung abfinden. Eine solche Abfindungsmöglichkeit ist in der Pensionszusage nicht vorgesehen. Die Pensionszahlungen hätten eigentlich am 01.06.2018 beginnen müssen. Bisher wurden diese aber noch nicht gezahlt, da der Geschäftsführer noch sein Geschäftsführergehalt aus der aktiven Tätigkeit erhält.Der Geschäftsführer plant daher, die Pensionszusage durch den Zusatz„Die Pensionsverpflichtung kann im gegenseitigen Einvernehmen und jederzeit durch eine Einmalzahlung abgefunden werden.“zu ergänzen. Nach Ablauf von mehr als 24 Monaten möchte er dann von dieser Einmalabfindung Gebrauch machen.Nach meiner Einschätzung ist diese Vorgehensweise grundsätzlich zulässig, ohne dass es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt. Sehe ich das richtig?Stellt es bei Einmalzahlung der Pension ein Problem dar, dass der Geschäftsführer immer noch aktiv ist und dafür sein laufendes Geschäftsführergehalt erhält? Ich weiß, dass die Pensionszahlungen zusätzlich zum Geschäftsführergehalt zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen würden.Wie ist die Einmalzahlung zu berechnen? Nimmt man hier einfach den handelsrechtlichen Betrag der Pensionsrückstellung?
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