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Darlehensgewährung,Rangrücktritt,vGA

GmbH A gibt GmbH B ein Darlehen. An beiden GmbHs ist Gesellschafter C zu 100 % beteiligt.GmbH B hat ein negatives Eigenkapital.Frage:1. Kann mit einer Rangrücktrittsvereinbarung die Überschuldung von B abgewendet werden, auch wenn der Gesellschafter das Darlehen nicht direkt zur Verfügung stellt, sondern die A GmbH?2. Liegt durch den Rangrücktritt für die A GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung für C vor bereits zum Zeitpunkt der Hingabe?3. Wenn nein: liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung von der A GmbH an C vor, wenn im Zeitpunkt eines eventuellen Ausfalls des Darlehens (bei Insolvenz) die A GmbH schlechter als andere Gläubiger gestellt wird?
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