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Zahlung Pension und Arbeitslohn,Verdeckte Gewinnausschüttung,§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

Herr Lothar H. war bis 01.08.2015 Mitgeschäftsführer der H-GmbH. Nach Erreichen der Altersgrenze von 67 Jahren ist er als Gf ausgeschieden und bezieht seither eine vom Unternehmen 1993 zugesagte Pension in Höhe von 2.812,– €. An der GmbH ist er noch mit 5 % beteiligt. Er erhält für seine weiteren Aktivitäten für die GmbH, wofür ein geringer zeitlicher Aufwand notwendig ist, keinerlei Vergütung. Bei der HwK soll nunmehr ein Antrag gestellt werden auf Eintragung in das Verzeichnis für die Ausführung verschiedener Tiefbauarbeiten. Der derzeitige Gf hat jedoch nur die Qualifikation für Hochbauarbeiten. Herr Lothar H. kann den Nachweis für Tiefbauarbeiten erbringen und müsste demzufolge bei der HwK als „Betriebsleiter“ für diese Maßnahmen eingetragen werden. Eine Vergütung hierfür ist nicht vorgesehen.In der Pensionszusage ist geregelt, dass die Versorgungsleistungen nur gewährt werden, wenn der Pensionsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten des Arbeitgebers ausgeschieden ist.Folgende Fragen stellen sich: Ist die Eintragung als „Betriebsleiter“ für die weitere Zahlung der Pension schädtlich? Meines Erachtens nein, da durch diese Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis entsteht. Könnte diese Tätigkeit auch von Herrn Lothar H. im Rahmen eines Beratungsauftrages wahrgenommen werden? Wenn eine Vergütung gezahlt würde, wäre dies eine vGA? Auch hier meine ich, nicht, solange die Vergütung wesentlich unter dem damaligen Gf-Gehalt von Herrn Lothar H. liegt und auch die Tätigkeit nicht mit der des früheren Gf vergleichbar ist. Für die Mandantschaft ist jedoch wesentlich, ob die Eintragung als „Betriebsleiter“ dem Pensionsanspruch entgegensteht.
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